Satzung des Vereins „ Freunde der Kranich - Grundschule“

Beitrittserklärung

Name und Sitz des Vereins

 

 

Der Verein führt den Namen „Freunde der Kranich-Grundschule“ e.V. Er hat seinen Sitz in Altenpleen, c/o Kranich-Grundschule, Stralsunder Str. 27, 18445 Altenpleen.

 

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund einzutragen.

 

§2

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck, die Grundschule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mitteln hinaus und die Durchführung von Maßnahmen kultureller, sportlicher und pädagogischer Art, die im Aufgabenbereich einer modernen Grundschule förderungsfähig sind.

Dazu zählen besonders:

a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,

b) die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,

c) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die Unterstützung der

schulischen Gremien und Elterninitiativen,

d) die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,

e) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen.

Weiterhin unterstützt der Verein Einzelpersonen durch finanzielle Zuschüsse oder Sachleistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Mitgliedschaft

 

Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und der Annahme durch den Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- eine schriftliche Austrittserklärung am Ende des Geschäftsjahres

- den Tod des Mitgliedes

- von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ausschluss aus einem wichtigen

Grund.

§5

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

§6

Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus
  • dem 1.Vorsitzenden

  • dem 2.Vorsitzenden

Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an
  • der Schriftführer

  • der Kassenwart

  • und bis zu 3 Beisitzer.

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht erstattet. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, über Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit des 2. Vorsitzenden.

Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Das Protokoll ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung binnen 12 Monaten nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

 

§7

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Bekantgabe der Tagesordnung schriftlich zu versenden.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

 

  1. die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorsitzenden, des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer,
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Rechnungsprüfer haben am Ende des Geschäftsjahres die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen sowie den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Den Rechnungsprüfern müssen sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

 

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§8

Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als sie die in §2 der Satzung umrissenen Ziele des Vereins nicht beeinträchtigen.

Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

 

§9

Vereinsvermögen

 

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Veranstaltungen

Die Mitgliederversammlung setzt zu Beginn des Geschäftsjahres Mindestbeiträge für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. April des jeweiligen Geschäftsjahres zu überweisen.

 

Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 10

Rechtsnatur der Leistungen

 

Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und andere Unterstützungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet. Alle Zahlungen werden freiwillig geleistet.

 

§11

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Kranich - Grundschule Altenpleen, zu Händen des Schulträgers, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

Die geänderte Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 31.01.2011 in Kraft.

 

Altenpleen, 31.01.2011

 

Sie können sich die Satzung auch hier als PDF-Datei herrunterladen.